Nachweis des niedrigen gemeinen Werts

Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. Februar 2014

Der Bundesfinanzhof vertritt im Urteil vom 11. September 2013 – II R 61/11 – (BStBl. II 2014, Seite 363) die Auffassung, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG a.F. nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich  bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. 

Mit Bezug auf des vorgenannte Urteil wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen kann (siehe u.a. RB 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2011).

Dies gilt, nicht zuletzt schon aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.

 

Auszug Urteile und Erlasse:

 

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